Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 36

§ 36 – Grundsätze der Vermittlung

(1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. (2) Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Staatsangehörigkeit oder ähnlicher Merkmale der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerlässlich sind. Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder der sexuellen Identität der Ausbildungsuchenden und der Arbeitsuchenden vornimmt, nur berücksichtigen, soweit sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig sind. Im Übrigen darf eine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei oder vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn es sich um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes handelt und normal die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung rechtfertigt. normal arabic (3) Die Agentur für Arbeit darf in einen durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn die oder der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen. (4) Die Agentur für Arbeit ist bei der Vermittlung nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. Wenn ein Arbeitsverhältnis erkennbar nicht begründet werden soll, kann die Agentur für Arbeit auf Angebote zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hinweisen; Absatz 1 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Agentur für Arbeit darf keine Vermittlung durchführen, wenn das Arbeitsverhältnis gegen Gesetze oder gute Sitten verstößt.
  • Einschränkungen bei der Vermittlung, die nicht die berufliche Qualifikation betreffen, sind nur zulässig, wenn sie für die Tätigkeit unerlässlich sind.
  • Diskriminierungen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Behinderung oder sexueller Identität dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie gesetzlich erlaubt sind.
  • Bei Arbeitskämpfen darf die Agentur nur vermitteln, wenn sowohl der Arbeitsuchende als auch der Arbeitgeber dies wünschen.
  • Die Agentur muss nicht überprüfen, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, kann aber auf selbständige Tätigkeiten hinweisen, wenn kein Arbeitsverhältnis zustande kommt.